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UrhG § 101 – Anspruch auf Auskunft

Der Paragraph regelt, dass jemand, der das Urheberrecht oder andere geschützte Rechte verletzt, auf Aufforderung Auskunft geben muss. Diese Auskunft betrifft die Herkunft und den Vertriebsweg von rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen.

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