UrhG § 102 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 102 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geht es um die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die aus einer Verletzung des Urheberrechts entstehen. Es wird darauf verwiesen, dass dabei die allgemeinen Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden.
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