UrhG § 103 – Bekanntmachung des Urteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 103 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In § 103 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geht es darum, wie ein Gerichtsurteil öffentlich bekannt gemacht werden kann, wenn jemand einen Rechtsstreit gewonnen hat. Der Gewinner darf das Urteil auf Kosten des Verlierers bekannt machen, wenn er dafür einen guten Grund hat.
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