UrhG § 104 – Rechtsweg
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 104 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz wird erklärt, dass Streitigkeiten im Bereich des Urheberrechts, also Fragen zu kreativen Werken wie Musik oder Bücher, in den normalen Gerichtssystemen behandelt werden. Bei besonderen Fällen, wie Arbeitsverhältnissen, können spezielle Arbeits- oder Verwaltungsgerichte zuständig sein.
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