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UrhG § 107 – Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

In diesem Gesetz geht es darum, dass man nicht einfach den Namen eines Künstlers auf einem Kunstwerk anbringen darf, ohne dass der Künstler damit einverstanden ist. Das gilt sowohl für Originale als auch für Kopien, Bearbeitungen oder Änderungen.

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