UrhG § 108 – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 108 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraf des Urheberrechtsgesetzes verbietet es, bestimmte geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zu kopieren, zu verbreiten oder öffentlich vorzuführen. Dazu zählen wissenschaftliche Ausgaben, bearbeitete Werke, Lichtbilder, Darbietungen von Künstlern, Tonträger, Funksendungen und Datenbanken.
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