UrhG § 113 – Urheberrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 113 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragrafen steht, dass ein Urheber sein Urheberrecht nur mit seiner Zustimmung für Geldforderungen nutzen kann. Das bedeutet, dass jemand, der das Recht hat, ein Werk zu nutzen, dies nur tun darf, wenn der Urheber damit einverstanden ist und nur für die Nutzungsrechte, die er vergeben kann.
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