UrhG § 114 – Originale von Werken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 114 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph regelt, dass Urheber (kreative Schöpfer von Werken) nicht gezwungen werden können, ihre Originalwerke zur Begleichung von Geldforderungen abzugeben, es sei denn, sie stimmen dem zu. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen diese Zustimmung nicht nötig ist.
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