UrhG § 115 – Urheberrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 115 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Geldforderungen gegen den Erben eines Urhebers nur mit seiner Zustimmung durchgesetzt werden können. Wenn das Werk bereits veröffentlicht ist, braucht man diese Zustimmung nicht.
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