UrhG § 116 – Originale von Werken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 116 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass die Zwangsvollstreckung – also die rechtliche Durchsetzung von Geldforderungen – gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (also die Person, die die Rechte des Urhebers übernommen hat) nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden kann, wenn es um die Originale der Werke geht. 2.
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