UrhG § 117 – Testamentsvollstrecker
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 117 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass ein Testamentsvollstrecker das Urheberrecht ausüben darf, wenn dies im Testament so festgelegt ist. Der Testamentsvollstrecker muss dafür eine bestimmte Einwilligung geben.
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