UrhG § 118 – Entsprechende Anwendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 118 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetzestext wird beschrieben, dass bestimmte Regeln für die Zwangsvollstreckung, also das Durchsetzen von Geldforderungen, in ähnlicher Weise auf Wissenschaftler und Fotografen angewendet werden können. Es bezieht sich auf die Paragraphen 113 bis 117 des Urheberrechtsgesetzes.
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