UrhG § 119 – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 119 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung oder Vorführung von geschützten Werken gedacht sind, zwangsweise eingezogen werden können. Dies ist nur möglich, wenn der Gläubiger auch tatsächlich berechtigt ist, das Werk mit diesen Vorrichtungen zu nutzen.
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