UrhG § 120 – Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 120 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, wer in Deutschland urheberrechtlichen Schutz für seine Werke genießen kann. Deutsche Staatsbürger sind dabei immer geschützt, egal wo ihre Werke erscheinen.
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