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UrhG § 120 – Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

In diesem Paragraphen geht es darum, wer in Deutschland urheberrechtlichen Schutz für seine Werke genießen kann. Deutsche Staatsbürger sind dabei immer geschützt, egal wo ihre Werke erscheinen.

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