UrhG § 121 – Ausländische Staatsangehörige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 121 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den urheberrechtlichen Schutz für ausländische Staatsangehörige, deren Werke in Deutschland veröffentlicht werden. Der Schutz gilt nur, wenn die Werke nicht zuvor in einem anderen Land erschienen sind.
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