UrhG § 122 – Staatenlose
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 122 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Staatenlose, also Personen ohne Staatszugehörigkeit. Es wird geregelt, dass sie den gleichen Schutz für ihre kreativen Werke erhalten wie deutsche Staatsbürger, wenn sie sich in Deutschland aufhalten.
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