UrhG § 123 – Ausländische Flüchtlinge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchUrhG
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.