UrhG § 123 – Ausländische Flüchtlinge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 123 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetzestext geht es darum, dass bestimmte Regelungen für Ausländer, die als Flüchtlinge anerkannt sind, gelten. Diese Regelungen sind in einem anderen Paragraphen festgelegt und bieten bestimmten Schutz.
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