UrhG § 125 – Schutz des ausübenden Künstlers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 125 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von ausübenden Künstlern, also Menschen wie Musikern oder Schauspielern. Der Schutz gilt für ihre Darbietungen, je nachdem, wo sie stattfinden und ob die Künstler aus Deutschland oder aus dem Ausland sind.
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