UrhG § 127 – Schutz des Sendeunternehmens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 127 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Sendeunternehmen, also Betriebe, die Programme im Radio oder Fernsehen übertragen. Sendeunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, sind für alle ihre Funksendungen geschützt, egal wo sie diese ausstrahlen.
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