UrhG § 128 – Schutz des Filmherstellers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 128 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes schützt die Rechte von Filmherstellern in Deutschland. Das gilt für alle deutschen Staatsangehörigen und Unternehmen, egal wo ihre Filme veröffentlicht werden.
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