UrhG § 129 – Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 129 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Urheberrechte für Werke, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Die Regeln gelten auch für Werke, die in der Vergangenheit nicht urheberrechtlich geschützt waren.
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