UrhG § 130 – Übersetzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 130 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der § 130 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) besagt, dass die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 veröffentlicht wurde und dafür keine Zustimmung des ursprünglichen Urhebers benötigt hat, unberührt bleiben.
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