UrhG § 131 – Vertonte Sprachwerke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 131 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um vertonte Sprachwerke wie Gedichte oder Texte, die in Musik umgewandelt wurden. Wenn diese Werke vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vertont wurden, dürfen sie weiterhin ohne Erlaubnis des Urhebers vervielfältigt und öffentlich aufgeführt werden.
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