UrhG § 132 – Verträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 132 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, wie das Urheberrecht auf Verträge anzuwenden ist, die vor bestimmten Stichtagen abgeschlossen wurden. Dazu gehören Regelungen zu Verträgen vor 1966 sowie speziellen Vorschriften für Künstler und Regelungen für Verträge bis zu den Jahren 2002 und 2017.
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