UrhG § 133 – Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 133 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Regeln, die für bestimmte Verträge zwischen 2017 und 2021 gelten. Es wird erklärt, wie die neuen Regelungen zur Urheberbeteiligung und Auskunftspflichten ab bestimmten Terminen anwenden.
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