UrhG § 134 – Urheber
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 134 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht darum, wie das Urheberrecht für Werke behandelt wird, wenn jemand nach alten Regeln als Urheber galt, aber nach den neuen Regeln nicht mehr. Diese Personen bleiben trotzdem Urheber, außer in bestimmten Ausnahmen.
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