UrhG § 135 – Inhaber verwandter Schutzrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 135 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Urheber eines Lichtbildes oder einer Audioversion eines Werkes gelten, die entsprechenden Schutzrechte besitzen. Diese Rechte beziehen sich auf die Nutzung und Verwertung ihrer Werke.
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