UrhG § 135a – Berechnung der Schutzfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 135a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Berechnung der Schutzfrist für Urheberrechte. Wenn ein Recht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist und die Anwendung des Gesetzes die Schutzdauer verkürzt, dann beginnt die Frist erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
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