UrhG § 136 – Vervielfältigung und Verbreitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 136 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Kopien von geschützten Werken, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubt waren, weiterhin erstellt und verbreitet werden dürfen. Das gilt auch für Kopien, die schon vor dem neuen Gesetz gemacht wurden.
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