UrhG § 137 – Übertragung von Rechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, wie und unter welchen Bedingungen Urheberrechte, also die Rechte an kreativen Werken, von einer Person auf eine andere übertragen werden können. Es regelt, was passiert, wenn so eine Übertragung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattfand und wie lange die Rechte gelten.
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