UrhG § 138 – Register anonymer und pseudonymer Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 138 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um ein Register für anonyme und pseudonyme Werke, das beim Patentamt geführt wird. Das Patentamt nimmt die Eintragungen vor, ohne die Angaben des Antragstellers zu überprüfen.
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