Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 137a – Lichtbildwerke

In diesem Gesetz geht es um Lichtbildwerke, also fotografische Werke. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Regeln für den Schutz von Urheberrechten auch für diese Werke gelten, wenn sie am 1.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen