UrhG § 137a – Lichtbildwerke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Lichtbildwerke, also fotografische Werke. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Regeln für den Schutz von Urheberrechten auch für diese Werke gelten, wenn sie am 1.
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