UrhG § 101a – Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 101a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der § 101a des Urheberrechtsgesetzes gibt dem Urheber oder einem Verletzten das Recht, vom vermeintlichen Verletzer bestimmte Dokumente oder Gegenstände zu verlangen, um seine Ansprüche zu belegen. Wenn es Anzeichen für eine ernsthafte Verletzung gibt, kann auch auf besondere Unterlagen, wie Bank- oder Handelsdokumente, zugegriffen werden.
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