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UrhG § 101a – Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

Der § 101a des Urheberrechtsgesetzes gibt dem Urheber oder einem Verletzten das Recht, vom vermeintlichen Verletzer bestimmte Dokumente oder Gegenstände zu verlangen, um seine Ansprüche zu belegen. Wenn es Anzeichen für eine ernsthafte Verletzung gibt, kann auch auf besondere Unterlagen, wie Bank- oder Handelsdokumente, zugegriffen werden.

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