UrhG § 137b – Bestimmte Ausgaben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass die Schutzfristen für wissenschaftliche und nachgelassene Werke, die zum 1. Juli 1990 noch nicht abgelaufen sind, gelten.
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