UrhG § 137c – Ausübende Künstler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137c Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte von Künstlern, deren Darbietungen (wie Musik oder Theater) vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurden.
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