UrhG § 69f – Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 69f Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass der Inhaber von Urheberrechten verlangen kann, dass illegal hergestellte oder verbreitete Kopien vernichtet werden. Auch Mittel zur Umgehung von technischem Schutz wird angesprochen, die keine gesetzlichen Ausnahme zu beachten haben.
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