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UrhG § 54c – Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

In diesem Gesetz geht es um die Vergütung, die Betreiber von Ablichtungsgeräten, wie Kopierern oder Scannern, an Urheber zahlen müssen. Das betrifft vor allem Einrichtungen wie Schulen, Hochschulen, Bibliotheken und Museen, die solche Geräte nutzen.

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