UrhG § 54d – Hinweispflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 54d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen wird die Pflicht beschrieben, in Rechnungen über bestimmte Geräte und Speichermedien auf die Urhebervergütung hinzuweisen. Dies gilt, wenn eine Rechnung ausgestellt werden muss.
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