UrhG § 54f – Auskunftspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 54f Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraf regelt, dass Urheber von kreativen Arbeiten (wie Autoren oder Künstler) Auskunft darüber verlangen können, wie viele Geräte und Speichermedien verkauft wurden, die ihr Werk nutzen. Diese Auskunft muss auch die Bezugsquellen der Produkte beinhalten.
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