UrhG § 54g – Kontrollbesuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 54g Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz steht, dass Urheber das Recht haben, die Betriebsräume von Betreibern zu betreten, die Geräte zur Herstellung von Kopien bereitstellen. Dies dient dazu, die Zahlung einer Vergütung zu prüfen.
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