UrhG § 54h – Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 54h Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In § 54h des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wird geregelt, dass bestimmte Ansprüche nur von sogenannten Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Diese Gesellschaften verwalten die Rechte von Urhebern.
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