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UrhG § 54h – Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

In § 54h des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wird geregelt, dass bestimmte Ansprüche nur von sogenannten Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Diese Gesellschaften verwalten die Rechte von Urhebern.

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