UrhG § 87a – Begriffsbestimmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 87a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen wird erklärt, was eine Datenbank ist. Eine Datenbank ist eine Sammlung von Informationen, die systematisch angeordnet ist und viel Geld kostet, um sie zu erstellen oder zu pflegen.
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