UrhG § 137g – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137g Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes wird geregelt, dass bestimmte Vorschriften auch für Datenbankwerke gelten, die vor dem 1. Januar 1998 erstellt wurden.
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