UrhG § 20b – Weitersendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 20b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um das Recht, gesendete Werke wie Filme oder Musik im Rahmen eines Programms weiterzusenden. Dieses Recht kann nur von bestimmten Organisationen, sogenannten Verwertungsgesellschaften, durchgesetzt werden.
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