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UrhG § 137h – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG

In diesem Gesetz geht es um Übergangsregelungen für Verträge im Zusammenhang mit dem Urheberrecht, insbesondere für Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen wurden.

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