UrhG § 137h – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137h Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Übergangsregelungen für Verträge im Zusammenhang mit dem Urheberrecht, insbesondere für Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen wurden.
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