UrhG § 137i – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137i Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um eine Übergangsregelung zum Gesetz für das Schuldrecht. Es stellt klar, dass bestimmte Vorschriften über die Verjährung, die bis zu einem bestimmten Datum gelten, weiterhin Anwendung finden.
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