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UrhG § 137i – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

In diesem Gesetz geht es um eine Übergangsregelung zum Gesetz für das Schuldrecht. Es stellt klar, dass bestimmte Vorschriften über die Verjährung, die bis zu einem bestimmten Datum gelten, weiterhin Anwendung finden.

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