UrhG § 32a – Weitere Beteiligung des Urhebers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Urheber von Werken, wie z.B. Musik oder Texten, sicherstellen können, dass ihre Vergütung fair ist.
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