UrhG § 32b – Zwingende Anwendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph 32b des Urheberrechtsgesetzes legt fest, dass bestimmte Vorschriften immer gelten, wenn deutsches Recht bei einem Nutzungsvertrag anwendbar ist oder wenn die Nutzung in Deutschland stattfindet. 2.
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