Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 32b – Zwingende Anwendung

Der Paragraph 32b des Urheberrechtsgesetzes legt fest, dass bestimmte Vorschriften immer gelten, wenn deutsches Recht bei einem Nutzungsvertrag anwendbar ist oder wenn die Nutzung in Deutschland stattfindet. 2.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen