UrhG § 36a – Schlichtungsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 36a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Schlichtungsstelle, die bei Fragen zu Vergütungsregeln zwischen Urhebern und Werknutzern beteiligt ist. Diese Stelle wird gebildet, wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder wenn eine Partei ein Schlichtungsverfahren will.
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