Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 63a – Gesetzliche Vergütungsansprüche

In diesem Gesetz geht es um die Vergütung für Urheber, also Menschen, die kreative Werke schaffen. Sie können im Voraus nicht auf diese Vergütung verzichten, nur an spezielle Organisationen abtreten.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Allgemein-Paragraphen