UrhG § 63a – Gesetzliche Vergütungsansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 63a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Vergütung für Urheber, also Menschen, die kreative Werke schaffen. Sie können im Voraus nicht auf diese Vergütung verzichten, nur an spezielle Organisationen abtreten.
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